Texte

Sozialarbeit und Jugendamt in der Gewaltprävention.

Referat auf der Tagung "Professionell Handeln in Gewaltsituationen" des Kinderdorfs Pöttsching, Mattersburg, 14. Mai 2008.

 

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

Die Medien konfrontieren uns fallweise mit drastischen Fällen von Gewaltausübung, sie generieren öffentliche Aufmerksamkeit, die sich schnell wieder verliert. Damit müssen wir leben. Ärgerlicher sind die populistischen Schnellschüsse der Politik, die über längere Zeit die Rahmenbedingungen der fachlichen Arbeit verändern, und das oft nicht zum Besseren. Dazu wird noch etwas zu sagen sein.

Ich spreche hier aus dem Blickwinkel der Sozialarbeit, also einer Profession, die immer schon mit Fragen der Gewalt beschäftigt war und sich auf ihre Art damit auseinandergesetzt hat.

Sozialarbeit hat mit gewaltförmigen Beziehungen zu tun, aber sie tut sich traditionell schwer damit: Sie braucht den Gestus des anthropologischen Optimismus, sie braucht den Glauben, dass Personen grundsätzlich fähig sind, ein Leben zu führen, das die Mitmenschen nicht schädigt. Sie braucht das, um ihre Funktion erfüllen zu können. Damit läuft sie aber auch Gefahr, den tatsächlich gefährlichen Personen allzu naiv zu begegnen.

Über Gewalt diskutierend, können wir einige mögliche Rahmenbedingungen von Gewalt feststellen:

  • Da ist die gesellschaftliche Benachteiligung von Personen, das Fehlen von anderen Mitteln der gesellschaftlichen Durchsetzung/Teilhabe (Gewalt als Ausdruck von Hilflosigkeit).
  • Gewalt als Mikrostruktur des Aufbaus von Über- und Unterordnung, der Etablierung von Machtverhältnissen. Damit ist sie eine anthropologische Konstante. Gewalt ist also dort zu erwarten, wo Machtverhältnisse nicht eindeutig geklärt und nicht fraglos geworden sind.
  • Dazu: Gewalt als Pathologie: Verbrechen als Resultat einer Fehlfunktion des Gehirns (wieder in Diskussion gebracht durch die Neurowissenschaften): Hier scheinen sich auf den ersten Blick Grenzen sozialer Prävention zu ergebn. Dass das nicht so ist, wird noch Gegenstand meiner Erörterungen sein.
  • Habituelle Gewalt: Eingesetzt zur Normverdeutlichung, wo die Gültigkeit von Normen in Frage gestellt ist. Patriarchale Gewaltausübung.
  • Gewaltmonopol des Staates: Zwiespältige zivilisatorische Errungenschaft, hinter die wir aber nicht mehr zurückgehen können und wollen.

Individuelle Gewalt von Personen gegen Personen, vor allem schwächere Personen, ist heute weitgehend geächtet. Wir können das lokale Auftreten von Gewalt als eine lokale Schwäche der gesellschaftlichen Ordnung interpretieren. Das Auftreten von unüblicher Gewalt beunruhigt uns also doppelt: Zum einen macht es uns Angst, weil wir gelernt haben, selbst ohne Einsatz von Gewalt zu leben. Wir fantasieren uns oder unsere Nächsten als potenzielle Opfer – und haben Angst. Zum Anderen zeigt es uns, dass die Ordnung, auf die wir uns in unserem alltäglichen Leben verlassen, nicht immer und überall so fest gefügt ist, wie wir gemeinhin glauben.

Die Stärken der Sozialarbeit liegen nicht in der direkten Konfrontation mit Gewalt, nicht darin, Akutsituationen bereinigen zu können. Das ist Sache der Polizei, die dafür besser gerüstet ist. Das ist Sache von Personen, die den energischen Einsatz eigener Machtmittel, z.B. körperlicher Überlegenheit, beherrschen. Und das ist etwas, was professionelles Personal in Fremdunterbringungseinrichtungen beherrschen muss. Im Vorfeld und (oft schon unmittelbar) nach Situationen von Gewaltanwendung hat die Profession allerdings ein Repertoire, das mit Gewinn zum Einsatz gebracht werden kann. Der Zugang der Sozialarbeit zum Gewaltphänomen ist kein direkter, sondern ein indirekter. Sie arbeitet an den Voraussetzungen und Folgen. Sich selbst schützen zu können, ist sinnvoll, aber nicht Kern der professionellen Kompetenz.

Das berufliche Ethos der Sozialen Arbeit enthält ein starkes Bekenntnis zu den Rechten von Individuen, zu Demokratie, Menschenrechten und Gewaltfreiheit. Konsequenterweise war und ist sie bei allen politischen Versuchen zur Änderung der geltenden Normen in diese Richtung prominent beteiligt. Die Ächtung von körperlichen Strafen gegen Kinder, der sogenannten „g´sunden Watschen“, die Ächtung von Gewalt gegen Frauen, des sexuellen Missbrauchs, die Skandalisierung von Polizeigewalt sind unter anderem Leistungen der Sozialarbeit. Sie trägt ihre genaue Kenntnis der Leidensgeschichten der Opfer und der Häufigkeit solcher Menschenrechtsverletzungen zum Diskurs bei. Sie kann das tun, weil sie den Dialog mit Personen aufrecht erhält, die sonst oder für diese Themen kaum Ansprechpartner in der Gesellschaft haben. Eine Leistung der Sozialarbeit ist also ihr Beitrag zur Veränderung der gesellschaftlichen Normen, zur Ächtung von Gewalt gegen Personen, vor allem schwache Personen. Und eine weitere besteht darin, mit den Geächteten und den potenziell Geächteten noch sprechen zu können.

 

Jugendwohlfahrt, Kinderschutz, Gewaltprävention

Gewalt gegen Kinder in den Formen der physischen und psychischen Misshandlung, des sexuellen Missbrauchs, der Vernachlässigung sind das Thema der Jugendwohlfahrt, der Jugendämter. Sie sind die Institutionen, die zum Schutz der Kinderrechte gegründet wurden, und die prädestiniert sind, diese Aufgabe unter den Verhältnissen des 21. Jahrhunderts modifiziert und mit neuer Wirksamkeit zu erfüllen.

Ich muss hier etwas ausholen. Das Ansehen der Jugendämter ist angeschlagen, und das hat mehrere Gründe. Es gab in Österreich und Deutschland einige spektakuläre Fälle, die durch die Medien gingen. Gemeinsam ist diesen Fällen, dass Kinder – unter den Augen der Jugendwohlfahrt – an Misshandlungen, Vernachlässigung, Missbrauch starben oder dauerhafte Schäden zu erleiden hatten. Die Analyse der Fälle zeigt, dass meist genügend Informationen vorgelegen sind, sodass bei sachgerechter Würdigung der Fakten und fachgerechtem Vorgehen das Schlimmste hätte verhindert werden können.

Das große Potenzial der Jugendämter liegt in ihrer sowohl beratenden, als auch eingreifenden Funktion.

Soweit wir das überblicken können, haben sich die Möglichkeiten der Jugendämter, im Vorfeld von familiärer Gewalt tätig zu sein, verringert.

Das liegt an ihrer personellen Ausdünnung, das liegt an ihrer Hochschwelligkeit, die sich als Folge der personellen Unterdotierung herausgebildet hat.

Die Jugendämter werden überfordert sein und bleiben, wenn sie weiter auf einem quantitativ und qualitativ dürftigen Niveau arbeiten müssen. Wenn ich von qualitativ niedrigem Niveau spreche, dann ist das nicht die Schuld des dort arbeitenden Fachpersonals. Der Mangel an Qualität ist strukturell vorgegeben, und ich will nur einige Parameter dieser qualitativen Strukturschwäche nennen:

1. Jugendamtsarbeit gehört zu den vielfältigsten und fachlich wie persönlich herausforderndsten, die die Sozialarbeit kennt. Die Jugendwohlfahrt müsste größtes Interesse daran haben, Personal zu rekrutieren, das bereits erfahren ist und schon in anderen Zusammenhängen zu arbeiten gelernt hat. Der öffentliche Dienst anerkennt allerdings seit längerer Zeit Vordienstzeiten, die nicht in einer Gebietskörperschaft erworben wurden, nicht mehr. Damit wäre der Wechsel zur Jugendwohlfahrt für erfahrene SozialarbeiterInnen mit einem Einkommensverlust verbunden. So verzichtet die Behörde auf geschulten Fachverstand.

2.  Die Jugendämter leisten sich eine Unterdotierung der fachlichen Leitung und die MitarbeiterInnen sind in den kritischen Fachdiskurs kaum eingebunden. Strukturen der Entwicklung von Fachlichkeit, wie sie in anderen Praxisfeldern längst gang und gäbe sind, wie jährliche österreichweite Fachtagungen, ein branchenspezifisches Fachjournal, jährliche Klausurtage für die lokalen Teams, sind in der Jugendwohlfahrt kaum zu finden.

3. Jugendwohlfahrtsforschung fristet ein Schattendasein. Damit ist auch die empirische Basis für die Arbeit der Fachkräfte dünn.

4. Die Entwicklung von Instrumenten einer fachgerechten Diagnostik steht im deutschen Sprachraum erst am Anfang, die Rezeption der Ansätze in Österreich ist noch mangelhaft.

Trotzdem führt für eine wirkungsvolle gewaltpräventive Politik kein Weg an den Jugendämtern vorbei. Keine andere Institution hat ein so mächtiges Instrumentarium zur Verfügung, um

 

Gewaltprävention

Ich habe von den Rahmenbedingungen individueller Gewalt gesprochen: Von Benachteiligung, von Räumen unklarer Machtverhältnisse, von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung von gefährdet gemeinten Normen, von Gewalt als Problemlösungsversuch, als Versuch, Selbstwirksamkeit zu erreichen.

Eine gesellschaftliche Politik gegen Gewalt muss daher stets eine ambivalente Politik sein, muss die Norm der Gewaltlosigkeit energisch, auch mit Mitteln des staatlichen Gewaltapparats durchsetzen, also mit Polizei und Justiz. Sie muss deutlich machen, was akzeptabel und was nicht mehr akzeptabel ist, und sie muss auf das nicht mehr Akzeptable erwartbar deutlich reagieren.

Gleichzeitig muss sie suchen, die Rahmenbedingungen so zu beeinflussen, dass individuelle Gewalt unwahrscheinlicher wird. Wir wissen, dass das bloß mit den Mitteln des staatlichen Gewaltapparats nicht zu machen ist. Polizeieinsätze und Strafdrohungen haben nur eine dürftige präventive Wirkung, und wenn sie ungeschickt angelegt sind, können sie sogar zur Eskalation beitragen oder dazu, dass Gewalt im sozialen Nahraum verborgen bleibt. Es bedarf also auch einer anderen Form der sozialen Kontrolle. Das ist jene Kontrolle, die mit Hilfe verbunden ist. Hilfe, die vorausschauend und die nachgehend ist.

Für die Jugendämter heißt das, dass sie so niederschwellig wie möglich arbeiten müssen. Die Aussicht, durch den Einsatz von Sozialarbeit Gewalt zu verhindern, sind dann am besten, wenn sie bereits vor der Eskalation mit Kindern, Jugendlichen, Eltern und dem sozialen Umfeld arbeiten kann.

Eine amerikanische Metastudie zu Risikofaktoren für Jugendgewalt und zu den Effekten von Präventionsprogrammen (Kashani u.a. 1999) ortete individuelle Verursachungen, familiäre Variablen, schulische Variablen, den Einfluss der Peer Group, Einflüsse des Gemeinwesens und kulturelle Einflüsse als Verursachungsfaktoren von Jugendgewalt. Das ist jetzt nicht besonders überraschend. Interessant ist das Ergebnis ihres Überblicks über die Wirkungsforschung zu verschiedenen Gewaltpräventionsprogrammen. Sie attestieren den meisten Programmen einen kurzfristigen Effekt, ein markanter mittel- und längerfristiger Effekt sei aber nur bei Programmen nachzuweisen, die 1) individualisiert sind, also fall- und kontextsensitiv aufgebaut, und die 2) koordiniert mehrere der Faktoren gleichzeitig bearbeiten (also individuelle, familiäre, schulische, Peer-Group und Gemeinwesen-Faktoren). Naja, wer denkt da nicht an Sozialarbeit, so wie sie sich jenseits institutioneller Engführungen versteht, und wer denkt da nicht an nötige Kooperation.

Yonas / O´Campo, Burke und Gielen (2006) und noch deutlicher Budde und Schene (2004) weisen auf das Potenzial von Nachbarschaften für die Prävention von Gewalt hin. Programme, die gesellschaftliche Aufmerksamkeit erhöhen, haben ein beachtliches Potenzial für die Prävention von Jugendgewalt, und – wie ich meine – nicht nur von Jugend-Gewalt. Zu solchen Konzepten gehören z.B. nachbarschaftliche Patenschaftsprojekte, Family Group Conferences, und gemeinwesenbezogene Initiativen von Schulen und der Jugendwohlfahrt. Ich kann hier diese Konzepte nicht ausführen, das Ilse Arlt Institut an der FH St. Pölten beschäftigt sich damit und versucht sie in Österreich zu etablieren. Ich werde noch kurz darauf zurückkommen. Ein Ergebnis der Studie von Yonas sei allerdings nicht verschwiegen: Sozioökonomische Bedingungen spielen eine überragende Rolle: Wenn ein Stadtteil, eine Region ökonomisch den Bach hinuntergeht, wenn Geschäfte und Lokale schließen, also lebendige Vielfalt verschwindet, dann, ja dann steigt die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Gewalt im sozialen Nahraum rapid. Insofern ist also die Frage der Gewaltprävention auch eine Frage der Wirtschaftspolitik, nicht nur eine der Sozialpolitik oder der Sicherheitspolitik.

Eine gesellschaftliche Politik gegen Gewalt muss eine integrierte Politik sein. Maßnahmen zur Prävention von interpersoneller Gewalt müssen möglichst alle Variablen, die Gewalt begünstigen, fallbezogen und gleichzeitig umfassen. Darauf weisen internationale Forschungen und Erfahrungen hin, z.B. die vorhin erwähnte Metastudie von Kashani und anderen.

Eine gesellschaftliche Politik gegen Jugendgewalt und Gewalt im familiären Nahraum – und nach allem, was wir wissen, sind das keine zwei voneinander getrennten Aufgaben, sondern ist das eine gemeinsame Aufgabe – integriert Kindergarten, Schule, Jugendamt, Polizei, Justiz, Gesundheitswesen, Familien und Nachbarschaften. Es ist eine Politik der koordinierten gesellschaftlichen Aufmerksamkeit. Jede einzelne Institution ist überfordert, und die Überforderung führt zu unerwünschten Nebeneffekten, zum Beispiel zur Abwehr von Informationen, die von einer anderen Institution kommen. Die werden oft als unangemessene Handlungsaufforderung verstanden und mit Nichtstun beantwortet. Die Jugendämter auf eine solide wissenschaftliche Basis zu stellen, sie zu öffnen, leicht zugänglich zu machen für Eltern mit Schwierigkeiten, für Kinder und Familien in Krisen, das ist Teil einer gangbaren Präventionsstrategie. Und eines muss klar sein: niemand kann einen Fall „loswerden“, zur Bearbeitung an andere abschieben. Die Schule nicht, die Eltern nicht, die Jugendwohlfahrt nicht, wenn die Gewaltprävention eine gemeinsame Aufgabe sein soll. Also: Zugänge erleichtern, gemeinsam agieren.

 

Die geplante Novelle zum Gewaltschutzgesetz

Zur Erhöhung der Schwelle, dass Gewalt im sozialen Nahraum überhaupt bekannt wird, trägt, wie wir fürchten, auch die geplante Novelle zum Gewaltschutzgesetz bei. Die nachfolgenden Überlegungen habe ich mit meinem Kollegen Prof. Dr. Karl Dvorak, angestellt, und ich danke ihm für die Unterstützung in juristischen Fragen.

Die problematischen Änderungen finden sich im § 78 Absatz 3 und im neu eingefügten § 78a.

Der § 78 Absatz 3 soll neu lauten:

„(3) Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat auch in den Fällen des Abs. 2 Z 1 alles zu unternehmen, was zum Schutz des Opfers oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist und Anzeige zu erstatten, insbesondere soweit die konkrete Gefahr besteht, dass eine Person neuerlich Opfer einer im § 65 Z 1 lit. a bezeichneten Tat wird.“

Der neu einzufügende § 78a soll lauten:

„§ 78a. (1) Besteht auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht, dass ein Minderjähriger Opfer einer im § 65 Z 1 lit. a bezeichneten Tat geworden sein könnte, so haben Personen, denen die Pflege und Erziehung oder sonst die Sorge für die körperliche oder seelische Integrität des Minderjährigen obliegt, unverzüglich Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zu erstatten.

(2) Keine Anzeige hat zu erstatten, wer

1. durch die Anzeige sich oder einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde,

2. von der Tat ausschließlich durch eine Mitteilung Kenntnis erhalten hat, die ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.“

Damit soll die mit dem Strafprozessänderungsgesetz 1993 aus gutem Grund gelockerte Anzeigepflicht wieder, und zwar entscheidend, verschärft werden. Man könnte sagen, dass sich nun ein Fehler in der Argumentation zur damaligen Lockerung rächt. Die Begründung für die Einschränkung der Anzeigepflicht zielte allein auf den Schutz des Vertrauensverhältnis zwischen den BeraterInnen und den KlientInnen. Dieses Vertrauensverhältnis ist aber kein Selbstzweck, sondern es ist ein Mittel, um Misshandlungen und Missbrauch im sozialen Nahraum überhaupt zur Sprache zu bringen. Das existenzielle und emotionale Abhängigkeitsverhältnis der Opfer zum Täter führt ja eben dazu, dass viele Opfer nur unter dem Schutz eines Vertrauensverhältnisses von ihrem Leiden berichten, und das oft vorerst verschlüsselt. Die Vorbereitung der Opfer auf eine Aufdeckung und eine Anzeige mit all ihren Folgen benötigt i.d.R. Zeit. Zeit, die nach dem Gesetzesvorschlag nicht gewährt wird.

Wir sind auch skeptisch, dass die verschärfte Anzeigepflicht zu einer erfolgreicheren Strafverfolgung von Tätern beiträgt. Die Verurteilungsrate bei Anzeigen zu Gewalt im sozialen Nahraum sind bestürzend gering. Eine Anzeigepflicht beim Auftauchen eines ersten Verdachts würde bedeuten, dass sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, wo selbst die Opfer sich noch nicht sicher sind, gegen ihre Peiniger aussagen zu wollen. Es ist zu erwarten, dass durch diese Vorverlegung der Anzeige die Rate an Verurteilungen eher sinken wird.

Für die Gewaltprävention ist allerdings das größte Desaster, dass sich bei einer konsequenten Anzeigepflicht von Behörden, Kindergärten, Schulen, Beratungseinrichtungen etc. viele Opfer und/oder Personen aus dem sozialen Nahraum, die Verdachtsmomente wahrnehmen, scheuen werden, ihren Verdacht oder ihre Besorgnis zu äußern und mit kompetenten BeraterInnen zu besprechen.

Ein solcher Effekt ist bereits zu beobachten: Manche Jugendämter haben z.B. die Schwelle erhöht, indem sie zwischen bloßer Beratung und einer sogenannten Gefährdungsmeldung trennscharf zu unterscheiden versuchen. Das führt dazu, dass MitarbeiterInnen von Sozialen Diensten sich scheuen, bei Vorliegen von Verdachtsmomenten Kontakt zum Jugendamt aufzunehmen und sich beraten zu lassen. Erst bei einer recht klaren Faktenlage, also in der Regel spät, erfolgt die Meldung. Dann erfolgt erst eine standardisierte Abklärung durch das Jugendamt. Ein fließender und frühzeitiger, dann noch vorwiegend unterstützender Einstieg in eine nachgehende Sorge durch die Soziale Arbeit ist so kaum mehr möglich.

Die vorgeschlagene Regelung würde die Jugendämter zu einer bloßen verzichtbaren Zwischenstation auf dem Weg zur Staatsanwaltschaft machen und sie eigener Handlungsmöglichkeiten im Feld zwischen ersten Hinweisen, erstem vagem Verdacht und einer Gewissheit bzw. einer Bereitschaft der Opfer zu weiteren Schritten berauben. Und wenn ich den Entwurf richtig verstehe, ist durch den neu einzufügenden § 78a auch der Weg versperrt, der vor der Novelle 1993 gegangen wurde. 78a verpflichtet nämlich nicht nur die Behörde, sondern explizit die Personen zur Anzeige.

Es bleibt zu hoffen, dass im Zuge des Begutachtungsverfahrens hier noch einiges korrigiert wird. Nicht nur der Text des Gesetzesentwurfs, sondern auch und vor allem die erläuternden Bemerkungen zum Entwurf lassen einen Paradigmenwechsel befürchten. Sozialarbeit scheint in den Erläuterungen nur einmal auf, und zwar wird ihr eine allgemeine Skepsis gegen Strafverfahren unterstellt. Diese Unterstellung ist nicht nur unzutreffend, sie ignoriert auch, dass das Problem durchaus bei der Justiz zu liegen scheint. Die außerordentlich niedrige Verurteilungsrate bei Gewaltdelikten im sozialen Nahraum weckt eher Zweifel an der Effizienz der Justiz beim Umgang mit diesem Typus von Straftaten. Ihr nun die Gesamtverantwortung zuzuschanzen, mag zwar im Augenblick populär sein, lässt aber deutliche Rückschritte an Effizienz befürchten.

 

Wege zu einer umfassenden Gewaltprävention

Wir kennen erfolgversprechende Maßnahmen, und wir würden sie gerne hier in Österreich erproben:

Beispielhaft aufgezählt: Zusammenarbeit der Schule und der Jugendwohlfahrt mit lokalen zivilgesellschaftlichen Akteuren, Patenschaftsmodelle.

Schulsozialarbeit, deren Aufgaben mit der Jugendwohlfahrt abgestimmt sind.

ambulante Krisenteams, die im Falle von familiären Konflikten rasch und intensiv einsetzbar sind: dichte Aufmerksamkeit kombiniert mit nachgehender Hilfe.

Fallbezogene Social (oder Family) Group Conferences: rituelle Einbeziehung des erweiterten sozialen Umfelds in Entscheidungen, wie es weitergehen soll bei Gefährdung oder nach Delikten.

Ich kann das alles hier nicht ausführen und erklären.

 

Resümee

Die Ursachen und Anlässe von Gewalt sind vielfältig. Es ist daher nicht zu erwarten, dass ein Maßnahmenmix oder  gar eine Einzelmaßnahme das Problem beseitigen könnte. Wir werden auch in Zukunft damit zu leben haben, dass Gewalttaten unterschiedlicher Schwere und Dramatik vorkommen, wir werden auch mit jugendlichen Tätern rechnen müssen. Und wir werden damit rechnen müssen, dass bei einzelnen Tätern soziale Interventionen ebenso wirkungslos bleiben, wie Strafen.

Der bedeutendste Beitrag, den wir zur Prävention leisten können, ist die frühzeitige Aufmerksamkeit für Familien, in denen Kinder gefährdet sind. Vor wenigen Wochen diskutierten wir auf einer Tagung in Stuttgart mit einem der prominenteren deutschen Neurowissenschafter. Er versucht, die Anomalien im Funktionieren des Hirns von Verbrechern zu finden, und er tut das auf dem höchsten heute möglichen Niveau der Hirnforschung. Er bezweifelt die Schuldfähigkeit von vielen Mördern. Ihr Gehirn, so wie es ist, lasse ihnen keine andere Wahl. Man kann darüber geteilter Meinung sein, interessant ist aber, dass Hans Jörg Markowitsch auch auf die Formbarkeit durch die Sozialisationsbedingungen hinweist. Und dass er bei jenen Kindern, die er für genetisch belastet einschätzt, den massiven Einsatz von Sozialarbeit und Sozialpädagogik von Geburt an empfiehlt. So könne die Verfestigung negativer Entwicklungen verhindert werden, und zwar durchaus auch in messbarer Weise. Das Gehirn formt sich im Laufe der Individualentwicklung entsprechend seiner Erfahrungen.

 Man möge mir verzeihen, dass ich Argumentation und Schlussfolgerungen von Markowitsch etwas laienhaft und verkürzt darstelle. Für unser Thema ist wichtig, dass die derzeit so populäre und bestens dotierte Hirnforschung in eine ähnliche Richtung weist, wie die entwicklungspsychologischen Forschungen des letzten Jahrhunderts. Dass früher und nachgehender Einsatz von Sozialarbeit und Sozialpädagogik das Risiko von späteren Gewalthandlungen deutlich reduzieren kann. Die Zukunft liegt in einer Kooperation von Medizin und Sozialer Arbeit, in wissenschaftlich basierten sozialen Interventionen. Es besteht kein Anlass für einen Rückzug Sozialer Arbeit zugunsten von Medizin, Polizei und Justiz, im Gegenteil.

Wenn wir eine friedliche Gesellschaft mit gesicherten zivilisatorischen Standards haben wollen, in der individuelle und institutionelle Gewalt die sehr seltene Ausnahme bleibt, dann brauchen wir Partizipation und koordinierte Aufmerksamkeit für Personen in prekären Lebensbedingungen. Dann brauchen wir die Kooperation von Zivilgesellschaft, Staat, Medizin, Schule und Sozialer Arbeit. Dann muss Soziale Arbeit als wissenschaftsbasierte Profession in die Lage versetzt werden, ihr Potenzial auszuspielen, und auch die nötige Forschung zur Sicherung und Ausweitung ihrer Wissensbasis zu betreiben. Dann erweist sich das Abschieben dieser Aufgaben an die Staatsanwaltschaften als ziemlich kurzsichtiger Irrweg.

 

Budde, Stephen / Schene, Patricia (2004): Informal Social Support Interventions and their Role in Violence Prevention: An Agenda for Future Evaluation. In: Journal of Interpersonal Violence, 19.  S. 341-355.

Farmer, Thomas W. / Farmer, Elizabeth M.Z. / Estell, David B. / Hutchins, Bryan C. (2007): The Developmental Dynamics of Aggression and the Prevention of School Violence. In: Journal of Emotional and Behavioral Disorders 15.  S. 197-208.

Kashani, Javad H. / Jones, Michael R. / Bumby, Kurt M. / Thomas, Lisa A. (1999): Youth Violence: Psychosocial Risk Factors, Treatment, Prevention, and Recommendations. In: Journal of Emotional and Behavioral Disorders 7.  S. 200-210.

Markowitsch, Hans Jörg / Siefer, Werner (2007): Tatort Gehirn. Auf der Suche nach dem Ursprung des Verbrechens. Frankfurt / New York.

Yonas, Michael A. / O´Campo, Patricia / Burke, Jessica G. / Gielen, Andrea C. (2006): Neighborhood-Level Factors and Youth Violence: Giving Voice to ther Perceptions of Prominent Neighborhood Individuals. In: Health Education & Behavior 34.  S. 669-685.